Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Senger & Decker Immobilien GmbH

Unseren Makleraktivitäten liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zugrunde. Wir widmen uns allen Aufträgen mit größter kaufmännischer Sorgfalt. Die Geschäfte unseres Unternehmens erfolgen im Rahmen der §§ 652 ff. BGB und unter Einhaltung der Standesregeln unseres Berufsstandes.

§ 1

Unsere Angebote basieren auf den uns durch den Auftraggeber erteilten Informationen und Mitteilungen. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Angebote sind unverbindlich und freibleibend, insbesondere bleibt eine Zwischenvermarktung vorbehalten. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen. Etwaige Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren nach Entstehen des Anspruches, spätestens jedoch 5 Jahre nach Abwicklung des Maklervertrages.

§ 2

Unsere Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt und von ihm vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung und unter gleichzeitiger Weitergabe unserer Provisions- und Allgemeinen Geschäftsbedingungen weitergegeben werden. Gibt der Auftraggeber unser Angebot oder unsere Informationen an Dritte weiter und schließt der Dritte oder von diesen unterrichtete Parteien aufgrund dessen einen Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Auftraggeber zur Übernahme dieser Zahlung in Höhe der Provision zuzüglich Umsatzsteuer auf Grundlage dieser Bedingungen. Ein weiter gehender Schadenersatzanspruch wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt hiervon unberührt.

§ 3

Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er uns dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle und des Datums der Kenntniserlangung anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung berechtigen uns zur Geltendmachung von Schadensersatz.

§ 4

Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag über ein von uns benanntes Angebots- bzw. Vertragsobjekt zustande gekommen ist; Mitursächlichkeit genügt. Wird der Hauptvertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg oder Zweck nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht.

Der Auftraggeber ist zur Zahlung der vereinbarten Maklerprovision auch dann verpflichtet, wenn er das ihm zur Miete angebotene Objekt kauft oder das zum Kauf angebotene Objekt mietet. Der Eintritt einer im Hauptvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung lässt unseren Provisionsanspruch unberührt. Das gleiche gilt, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern dieses aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder in deren Verantwortungsbereich liegenden Gründen ausgeübt wird. Der Provisionsanspruch bleibt auch im Falle nachträglicher Unwirksamkeit des Hauptvertrages aus Gründen, die nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen, unberührt.

§ 5

Unser Provisionsanspruch ist verdient und fällig, sobald der Hauptvertrag auf Grund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung zustande gekommen ist. Es genügt, wenn unsere Tätigkeit mitursächlich war. Die Provision ist zahlbar innerhalb von 9 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug. Im Verzugsfalle sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

§ 6

Für unsere Tätigkeit gelten die nachfolgenden Provisionssätze zwischen dem Auftraggeber und uns als vereinbart. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist.

§ 6.1

Für die Vermietung, Verpachtung oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften nach Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von unter 10 Jahren beträgt die Provision 3 Netto-Monatsmieten. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von 10 Jahren und mehr beträgt die Provision 4 Netto-Monatsmieten. Im Falle der Vereinbarung von Optionen – auch wenn deren Ausübung noch ungewiss ist – hinsichtlich Fläche oder Laufzeit bzw. bei Vormietvereinbarungen unabhängig von der vereinbarten Festlaufzeit und von vorstehenden Provisionssätzen erhöht sich die Provision um eine weitere Netto-Monatsmiete.

§ 6.2

Für den An- und Verkauf von bebauten Grundstücken, unbebauten Grundstücken, Eigentumsanteilen, Erbbaurechten oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten beträgt die Provision für den Käufer 3 % des notariell beurkundeten Kaufpreises.

§ 7

Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.

§ 8

Sofern aufgrund unserer Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit die Verhandlungsparteien direkte Verhandlungen aufnehmen, ist auf unsere Tätigkeit Bezug zu nehmen. Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei den Verhandlungen und dem Abschluss des Hauptvertrages. Termine sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Des Weiteren haben wir Anspruch auf Erteilung einer Vertragsabschrift und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden.

§ 9

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf.

§ 10

Alle Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Auch Kündigungen des Maklervertrages bedürfen der Schriftform. Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Teils treten sinngemäß die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

.... Arrangement von Kieselsteinen