Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Senger & Decker Immobilien GmbH
Unseren Makleraktivitäten liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zugrunde. Wir widmen uns allen Aufträgen mit größter kaufmännischer Sorgfalt. Die Geschäfte unseres Unternehmens erfolgen im Rahmen der §§ 652 ff. BGB und unter Einhaltung der Standesregeln unseres Berufsstandes.
§ 1
Unsere Angebote basieren auf den uns durch den Auftraggeber erteilten Informationen und Mitteilungen. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Angebote sind unverbindlich und freibleibend, insbesondere bleibt eine Zwischenvermarktung vorbehalten. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen. Etwaige Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren nach Entstehen des Anspruches, spätestens jedoch 5 Jahre nach Abwicklung des Maklervertrages.§ 2
Unsere Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt und von ihm vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung und unter gleichzeitiger Weitergabe unserer Provisions- und Allgemeinen Geschäftsbedingungen weitergegeben werden. Gibt der Auftraggeber unser Angebot oder unsere Informationen an Dritte weiter und schließt der Dritte oder von diesen unterrichtete Parteien aufgrund dessen einen Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Auftraggeber zur Übernahme dieser Zahlung in Höhe der Provision zuzüglich Umsatzsteuer auf Grundlage dieser Bedingungen. Ein weiter gehender Schadenersatzanspruch wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt hiervon unberührt.
§ 3
Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er uns dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle und des Datums der Kenntniserlangung anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung berechtigen uns zur Geltendmachung von Schadensersatz.§ 4
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag über ein von uns benanntes Angebots- bzw. Vertragsobjekt zustande gekommen ist; Mitursächlichkeit genügt. Wird der Hauptvertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg oder Zweck nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht.Der Auftraggeber ist zur Zahlung der vereinbarten Maklerprovision auch dann verpflichtet, wenn er das ihm zur Miete angebotene Objekt kauft oder das zum Kauf angebotene Objekt mietet. Der Eintritt einer im Hauptvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung lässt unseren Provisionsanspruch unberührt. Das gleiche gilt, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern dieses aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder in deren Verantwortungsbereich liegenden Gründen ausgeübt wird. Der Provisionsanspruch bleibt auch im Falle nachträglicher Unwirksamkeit des Hauptvertrages aus Gründen, die nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen, unberührt.